Bereits seit Juli 2013, also seit über drei Jahren, lässt es sich DHL vergüten, wenn der Empfänger eines Paketes die Annahme verweigert. DHL berechnet in diesem Fall ein sog. „Rücksendeentgelt“, welches für Händler mit Kosten in Höhe von vier Euro zu Buche schlägt.
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Dürfen Händler Verbrauchern das DHL-Rücksendeentgelt in Rechnung stellen?
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