Nach dem Gewährleistungsrecht muss ein Händler zwei Jahre für die Mangelfreiheit eines verkauften Gegenstandes einstehen. DieGarantie hingegen ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Händlers, die über den "normalen" Umfang der gesetzlichen Gewährleistung hinausgeht. Doch nicht immer darf mit einer „lebenslangen Garantie“ geworben werden.
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